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Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGBNBBer k.a.Abk.)
Berichtigung
In der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In § 39a Absatz 4 sind die Wörter „Absätze 1 oder 2" durch die Wörter „Absätze 1 und 2" zu ersetzen.
- 2.
- § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Textstruktur:
- „2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a)
- die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten,
- b)
- Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten;
- 3.
- In § 46 Absatz 2 müssen die Sätze 2 und 3 wie folgt lauten:
„In Rechtsverordnungen nach- 1.
- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buchführung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen,
- 2.
- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren,
- 3.
- Satz 1 Nummer 2 können
- a)
- Art, Form und Umfang der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung,
- b)
- Art, Form und Umfang der Informationen und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise diese anderen Betrieben oder den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
- 1.
- Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind,
- 2.
- die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist."
Schlussformel
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag Christian Bobbert
Im Auftrag Christian Bobbert
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