Eingangsformel - Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts (MPVerfNeuRegV k.a.Abk.)

V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39 (Nr. 3); Geltung ab 28.01.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Absatz 1, des § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 51a Absatz 2 und des § 51d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 45 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:



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