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Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (12. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 AuslZuschlV § 2, § 7, Anlage 1, Anlage 2
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, für Bau und" durch die Wörter „und für" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist." - 3.
- Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 12. AuslZuschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. AuslZuschlVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 12. AuslZuschlVÄndV Inkrafttreten (vom 28.01.2022)
... Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
B. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 308
Berichtigung 12. AuslZuschlVÄndVB
... Artikel 2 muss wie folgt lauten: „Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 858
Artikel 1 13. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (BGBl. I S. 96 , 308) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...
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