Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 GAPDZV vom 02.12.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GAPDZVÄndV am 2. Dezember 2022 und Änderungshistorie der GAPDZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2022 geltenden Fassung
§ 17 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation


(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.

(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:

(Text alte Fassung)

1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands,

2. eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennartengruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss,
und

3.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.

(Text neue Fassung)

1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und

2.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.

(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.