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Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (4. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 9, 12, 13 Nummer 2, Satz 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von Impfstoffen durch einen von einem Land beauftragten Dritten von einem Abholort des Bundes zu einem Lieferort des Landes ausschließlich zu dem Zweck, die Impfstoffe auf Kosten des Landes weiter zu verteilen."
- d)
- Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
„Kosten des Transports von Impfstoffen nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Lieferorte" wird durch die Wörter „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Lieferorte, die keine Leistungserbringer sind, entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 1,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche, höchstens jedoch 2.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Transport. Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur ein Transport für die einem Land zugeteilte Impfstoffmenge pro Kalenderwoche abrechenbar."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Lieferorte" durch die Wörter „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt und vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wenn die Abgabe gleichzeitig mit der Abgabe von Impfstoffen erfolgt" eingefügt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für die Lieferung von Impfbesteck und -zubehör an die von den Ländern mitgeteilten Lieferorte, die keine Leistungserbringer sind, erhält der Großhändler die Vergütung nach Satz 1 auch, wenn nicht gleichzeitig Impfstoffe abgegeben werden. Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur eine Belieferung nach Satz 2 in der Größenordnung je direktem Impfstoffbezug eines Landes von einem Abholort des Bundes abrechenbar."
- 3.
- In § 11 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „28. Februar 2022" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Februar 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
K. Lauterbach
K. Lauterbach
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15233/index.htm