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Artikel 1 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (2. NHG 2021 k.a.Abk.)
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „547.725.714.000" durch die Angabe „572.725.714.000" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „42.694.600.000" durch die Angabe „102.694.600.000" ersetzt.
- 2.
- Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. NHG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. NHG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/22 - (Zu Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021)
B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 358
Entscheidung BVerfGE20231115
... vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum ...
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