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§ 2 - Hörakustikermeisterverordnung (HörAkMstrV)

V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 984
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 7110-3-209 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Hörakustiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Handwerksrechts,

h)
des Sozial- und Medizinprodukterechts,

i)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

j)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante gesundheitliche Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, schriftliche Verordnungen ausstellen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen im Hörakustiker-Handwerk erbringen, insbesondere die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Hörgeräten, Teil- und Vollimplantaten, Sonderhörversorgungen einschließlich Tinnitusversorgungen, Hörassistenzsystemen und anderen Systemen zur Verbesserung des Hörvermögens (Hörsysteme), mit Gehörschutz oder mit Zubehör, auch im Wege der Teleaudiologie und dabei

a)
otoskopische Befunde erheben und bewerten sowie über das weitere Vorgehen entscheiden und ohrreinigende Maßnahmen einleiten,

b)
audiometrische und hördiagnostische Kenndaten ermitteln und beurteilen, Hörprofile bestimmen sowie auf dieser Grundlage Hörsysteme auswählen und anpassen,

c)
Indikationen und Kontraindikationen für die Versorgung mit Hörsystemen feststellen und beurteilen,

d)
Beratung und Versorgung von Kunden mit differenzierten sowie postoperativen Versorgungsanforderungen,

e)
Anamnese aufnehmen, Hörprofil erstellen, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montagetechniken anwenden, Rehabilitationsmaßnahmen, Hörtraining und Audiotherapie durchführen, Herstellungsverfahren anwenden, Gestaltungsgesichtspunkte berücksichtigen,

f)
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen und auf dieser Basis individuelle Ohrpassstücke (Otoplastiken), Sonderotoplastiken und Gehörschutz herstellen,

g)
spezifische Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messungen durchführen und interpretieren sowie pädakustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen,

h)
die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen hinweisen,

i)
Hörsysteme, insbesondere Teil- und Vollimplantate, auch in Kombination miteinander, anpassen, einstellen und programmieren sowie Maßnahmen zur Nachsorge und Reparatur durchführen,

6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere

a)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Sozial- und Medizinprodukterechts sowie des Handwerksrechts, und technischen Normen,

b)
Vorgaben zur Hygiene und Kundensicherheit,

c)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

d)
das benötigte Fachpersonal sowie die Materialien, fachspezifische Arbeits- und Betriebsmittel sowie räumliche Voraussetzungen und

e)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

8.
Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Gehörschutz und Zubehör durchführen, Nachsorge erbringen,

9.
Lärmmessungen und Lärmanalysen durchführen und daraus Maßnahmen ableiten,

10.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

11.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

12.
erstellte Leistungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, auswerten und abrechnen, Nachkalkulationen sowie den erforderlichen Schriftverkehr durchführen.





 

Frühere Fassungen von § 2 HörAkMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikermeisterverordnung
vom 22.06.2022 BGBl. I S. 984

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 HörAkMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HörAkMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörAkMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HörAkMstrV Meisterprüfungsprojekt
...  (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Berücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung und -wünschen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikermeisterverordnung
V. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 984
Artikel 1 1. HörAkMstrVÄndV
...  § 2 Satz 2 der Hörakustikermeisterverordnung vom 17. Februar 2022 (BGBl. I S. 207) wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort ...