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§ 5 - Hörakustikermeisterverordnung (HörAkMstrV)

V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 984
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 7110-3-209 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 5 HörAkMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HörAkMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörAkMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HörAkMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...