§ 6 - Hörakustikermeisterverordnung (HörAkMstrV)

V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 984
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 7110-3-209 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. 2Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling

1.
Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssicherung zu ermitteln und

2.
ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audiologische Kenndaten zu ermitteln.

3Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen:

1.
Hörsysteme programmieren und verifizieren,

2.
Tinnitus bestimmen und versorgen,

3.
Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,

4.
Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,

5.
Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,

6.
BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,

7.
Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,

8.
Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,

9.
psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,

10.
Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,

11.
objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,

12.
Insitu-Messungen durchführen und bewerten,

13.
auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder

14.
Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.

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Zitierungen von § 6 HörAkMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HörAkMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörAkMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HörAkMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...


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