(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.
- 1.
- Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssicherung zu ermitteln und
- 2.
- ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audiologische Kenndaten zu ermitteln.
3Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen:
- 1.
- Hörsysteme programmieren und verifizieren,
- 2.
- Tinnitus bestimmen und versorgen,
- 3.
- Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,
- 4.
- Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,
- 5.
- Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,
- 6.
- BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
- 7.
- Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,
- 8.
- Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,
- 9.
- psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
- 10.
- Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,
- 11.
- objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
- 12.
- Insitu-Messungen durchführen und bewerten,
- 13.
- auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder
- 14.
- Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.