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§ 11 - Hörakustikermeisterverordnung (HörAkMstrV)
V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 984
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 7110-3-209 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2022; FNA: 7110-3-209 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten,
- c)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- d)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- e)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,
- f)
- Personal-, Material- und Gerätekosten für standardisierte Leistungen kalkulieren,
- g)
- Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen und
- h)
- Preise und Stundenverrechnungssätze für individuelle und dienstleistungsintensive Leistungen ermitteln, überprüfen und wenn notwendig anpassen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- ein Konzept entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung,
- d)
- Informationen über Produkte und das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
- e)
- Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützt, ermitteln und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
- e)
- Verfahren zur Überwachung von Messmitteln beschreiben und
- f)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von abgegebenen Medizinprodukten erläutern,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren und dabei die Vorschriften des Arbeits-, Handwerks- und Sozialrechts berücksichtigen,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln,
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung planen und
- f)
- Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung beschreiben und
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, sowie unter sowohl ökologischer, ökonomischer, sozialer als auch logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz, insbesondere unter Berücksichtigung sowohl ökologischer, ökonomischer als auch sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung und Überwachung von Werkzeugen, Geräten, Materialien und Prüfmitteln planen,
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Technik und
- f)
- Verfahren zur regelmäßigen Prüfung von Betriebsabläufen auf Konformität mit rechtlichen Rahmenbedingungen und allgemeinen technischen Regeln beschreiben.
Zitierungen von § 11 HörAkMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HörAkMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HörAkMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HörAkMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren". ...
§ 12 HörAkMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
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