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§ 14 - Hörakustikermeisterverordnung (HörAkMstrV)

V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 984
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 7110-3-209 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften ablegen.