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Änderung § 1 UkraineAufenthÜV vom 01.09.2022
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§ 1 UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2022 geltenden Fassung | § 1 UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gegenstand | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. |
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