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Änderung § 3 UkraineAufenthÜV vom 01.09.2022
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§ 3 UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2022 geltenden Fassung | § 3 UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Titeleinholung im Bundesgebiet | |
(Text alte Fassung) 1 Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2 Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. | (Text neue Fassung) 1 Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2 Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. |
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