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Änderung § 4 UkraineAufenthÜV vom 01.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
§ 4 UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2022 BAnz AT 30.11.2022 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 29. August 2023 außer Kraft.