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Änderung § 4 UkraineAufenthÜV vom 01.06.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 4 UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 29. August 2023 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.