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Synopse aller Änderungen der UkraineAufenthÜV am 28.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2024 durch Artikel 1 der 5. UkraineAufenthÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UkraineAufenthÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 168
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.


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