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Synopse aller Änderungen der UkraineAufenthÜV am 28.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2024 durch Artikel 1 der 5. UkraineAufenthÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UkraineAufenthÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung | UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 168 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. |
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