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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (MAKVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2; Geltung ab 11.03.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. März 2022 MAKV § 2, § 4, mWv. 20. Januar 2022 § 1

Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (BAnz AT 24.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 20.01.2022

1.
In § 1 Absatz 1 wird das Komma und werden die Wörter „nicht zugelassene" gestrichen und werden die Wörter „(Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern)" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt die Vergütung für jede Anwendung, die ab dem 15. März 2022 bei einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten erfolgt, 360 Euro."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Lagerung, Verteilung, Abgabe und Abholung der Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern sowie deren Abrechnung"

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „100 Euro" die Wörter „einschließlich Umsatzsteuer" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und die Abgabe" die Wörter „einschließlich des Transportes" eingefügt und werden nach der Angabe „40 Euro" die Wörter „einschließlich Umsatzsteuer" eingefügt.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wenn der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern in der beliefernden oder empfangenden Krankenhausapotheke abholt, erhält er für die Abholung eine Vergütung in Höhe von 30 Euro einschließlich Umsatzsteuer je abgeholte Einheit und die beliefernde oder empfangende Krankenhausapotheke erhält abweichend von Absatz 2 Satz 1 für die Lagerung zum Zwecke der Abgabe und die Abgabe eine Vergütung in Höhe von 10 Euro einschließlich Umsatzsteuer je abgegebene Einheit. Der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 kann eine öffentliche Apotheke mit der Abholung beauftragen. Wenn die beauftragte öffentliche Apotheke die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern in der beliefernden oder empfangenden Krankenhausapotheke abholt, erhält sie die Vergütung für die Abholung nach Satz 1. Die Vergütung nach Satz 1 ist insgesamt von dem Leistungserbringer, der die Einheiten abgeholt hat oder die Abholung nach Satz 2 beauftragt hat, zusätzlich zu der Vergütung nach § 2 Absatz 1 gegenüber dem jeweiligen Kostenträger geltend zu machen. Der Leistungserbringer hat die von ihm nach Satz 4 geltend gemachte Vergütung

1.
in Höhe von 10 Euro einschließlich Umsatzsteuer an den Träger des Krankenhauses zu zahlen, dessen Krankenhausapotheke das Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern an den Leistungserbringer abgegeben hat, und

2.
in Höhe von 30 Euro einschließlich Umsatzsteuer an die von ihm nach Satz 2 beauftragte öffentliche Apotheke zu zahlen, die die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern in der beliefernden oder empfangenden Krankenhausapotheke abgeholt hat.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 oder Satz 3 besteht nicht, wenn die Abholung innerhalb desselben Krankenhauses erfolgt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MAKVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAKVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 MAKVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 20. Januar 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 8c CovidIfSGAnpG 2022 Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT 10.03.2022 V2 ) geändert worden ist, wird die Angabe „25. November 2022" durch die Angabe ...