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Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung - GASV)

V. v. 08.01.2002 BGBl. I S. 398; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2014 BGBl. I S. 313
Geltung ab 12.01.2002; FNA: 9022-11-1 Funkrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


§ 1 Weitere grundlegende Anforderungen



Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.


§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen



Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Anlage 1



Lfd.
Nr.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
1Entscheidung der Kommission vom 22. September
2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funk-
anlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den
Binnenschifffahrtsfunk unterliegen
(Entscheidung 2000/637/EG)
ABl. L 269 vom
21.10.2000, S. 50
2Entscheidung der Kommission vom 21. Februar
2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinen-
verschüttetensuchgeräte
(Entscheidung 2001/148/EG)
ABl. L 55 vom
24.2.2001, S. 65
3Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005
über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buch-
stabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des
automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)
(Entscheidung 2005/53/EG)
ABl. L 22 vom
26.1.2005, S. 14
4Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005
über grundlegende Anforderungen in Sinne der
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von
Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten
(Entscheidung 2005/631/EG)
ABl. L 225 vom
31.8.2005, S. 28
5Beschluss der Kommission vom 12. August 2013
über grundlegende Anforderungen an Seefunkan-
lagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen
unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am
weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS) teilnehmen sollen
(Beschluss 2013/638/EU)
ABl. L 296 vom
7.11.2013, S. 22





Anlage 2



Lfd.
Nr.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
1Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen
(Entscheidung 2000/299/EG)
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000, Nr. L 97 S. 13