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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2022 EGSichV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6

Die EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(EG-Sicherheiten-Verordnung)" gestrichen.

2.
In § 1 werden die Wörter „des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Wörter „§ 3 des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951)" durch die Wörter „vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487)" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG 1985 Nr. L 205 S. 5, ABl. EG 1986 Nr. L 14 S. 19)" durch die Wörter „nach Artikel 51 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist," ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85" durch die Wörter „Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 1 der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334)" durch die Wörter „§ 5 des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe

(1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MORÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MORÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 MORÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
... Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...