Artikel 5 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2022 SchwHKlV § 1, § 4a (neu)

Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" durch die Wörter „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MORÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MORÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 3 TierErzMORÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428 ) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Schlachtbetrieb" durch die ...


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