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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" durch die Wörter „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „2017/1182" die Wörter „baldmöglichst nach der Schlachtung, spätestens 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers, durch die für die Tätigkeit vorgesehenen Bediensteten des Schlachtbetriebs" eingefügt.
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes." - 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer" durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Satz 3 eine andere als in Satz 1 genannte" durch die Wörter „Satz 4 eine" ersetzt.
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