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Artikel 8 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" durch die Wörter „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46" ein Semikolon und die Angabe „L 8 vom 13.1.2009, S. 33" eingefügt und wird die Angabe „(EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)" durch die Angabe „(EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)" ersetzt.
- 3.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt." - 4.
- Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes." - 5.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
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