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Abschnitt 3 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnen b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage- mentsystems beschreiben d) die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits- management auch fachübergreifend anwenden e) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach- ten f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys- temische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, ge- stalten und organisieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits- managementsystems beitragen | 7 | |
2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnun- gen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen- den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe- trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe- trieb beschreiben f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan- ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins- besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden g) Fahrpläne anwenden | 5 | |
3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen- dungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr- bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu- zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungs- einrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter- scheiden e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter- scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso- nenverkehr und Güterverkehr vornehmen f) Bahnstromanlagen unterscheiden g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei- den h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys- tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück- sichtigen j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen | 7 | |
4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech- niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter- scheiden b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungs- weise unterscheiden c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun- gen beachten | 7 | |
5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben | 4 | |
c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen d) Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten | 4 | |||
6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten b) Nothaltauftrag abgeben c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen d) Sperrungen von Gleisen veranlassen e) gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an- fordern g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor- tungsbereich ausführen h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durch- führen i) Gesamtvorgang dokumentieren j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla- gen k) die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement beschreiben l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions- fähigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen c) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen d) betriebliche und technische Weisungen aktualisie- ren und einsehen e) betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanun- terlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen f) Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen | 4 | |
2 | Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch- führen b) bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden | 8 | |
c) Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbei- ten prüfen d) Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen e) bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen- tieren und melden f) Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz- fähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen g) Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen h) örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug aus- schließen i) Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen j) Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen k) Fahrzeuge übergeben und übernehmen | 14 | |||
3 | Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben b) Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben c) Arten von Bremsproben unterscheiden d) Bremsen für die Zugfahrt einstellen e) Fälligkeiten von Bremsproben feststellen f) Bremsproben durchführen g) Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähig- keit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktions- fähigkeit sicherstellen h) Bremsprobensignale anwenden i) bei Störungen Maßnahmen ergreifen j) bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern | 8 | |
k) während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Ge- schwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen l) bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge fest- legen und sichern | 8 | |||
4 | Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup- peleinrichtungen kuppeln b) Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen c) Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels | | |
d) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangier- fahrten beachten e) Fahrweg beim Rangieren beobachten f) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen g) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen h) unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen i) örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatz- anlagen, beachten j) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier- bewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren k) Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen l) während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen | 9 | | ||
m) vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen- stellen und anwenden n) Fahrzeuge während der Fahrt bedienen o) Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben p) energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digita- len Medien nutzen q) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahr- ten beachten und den Grundsatz der Signalabhän- gigkeit verstehen r) Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten s) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen t) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen u) Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen v) während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kom- munikationsregeln verständigen w) Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten | 16 | |||
5 | Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maß- nahmen ergreifen; Gefahren abwehren b) mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen c) Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen | 9 | |
d) bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten | | |||
e) Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erken- nen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnah- men ergreifen; Gefahren abwehren f) Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen g) Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen h) Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn- betriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahr- stroms veranlassen i) bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maß- nahmen einleiten j) Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren k) Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen | 20 | |||
6 | Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) | a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti- gung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern b) Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicher- stellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren | 2 | |
c) Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Ab- weichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen d) die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten be- schreiben e) die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben | 2 | |||
7 | Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) | a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen b) Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgut- vorschriften, anwenden c) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche mit- einander in Einklang bringen, dabei Belange mobili- tätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen | 2 | |
d) Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbeson- dere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berück- sichtigen e) Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berück- sichtigen f) Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Ver- kehrsverbünden, berücksichtigen g) mit Kundinnen und Kunden kommunizieren | 2 |
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk- te, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen | ||
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige- nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagement- prozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) | a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim- men, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben | 2 | |
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor- mationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstel- len, Leistungen nachweisen d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten | | |||
e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienst- leistung ergreifen f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 | |||
6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) | a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzen b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh- ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden | 4 | |
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben- gebiet nutzen e) die Informationsquellen für das eigene Aufgaben- gebiet nutzen, Informationen recherchieren, be- schaffen und bewerten f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden | 4 |
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