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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)
Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet die Verwaltung des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:
§ 1 Beihilfeangelegenheiten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
§ 2 Heilfürsorgeangelegenheiten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.
§ 3 Vorbehaltsklausel
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 ändert mWv. 1. April 2022 WidBeihBTVerwAnO
1Diese Anordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1472) außer Kraft.
Schlussformel
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
In Vertretung Lorenz Müller
In Vertretung Lorenz Müller
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