Artikel 4 - Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen (SodEGVerlG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 IfSG § 56

In § 56 Absatz 1a Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SodEGVerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SodEGVerlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Artikel 3a PfleBoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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