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Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (1. SchwbVWOÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 183 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 20i des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:
„§ 28 (weggefallen)". - 2.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend."
- 3.
- § 28 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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