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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (2. SchAusnahmVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Impfnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Genesenennachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
- d)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- e)
- In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Testnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
- f)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
- 1.
- die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben,
- 2.
- bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben,
- 3.
- bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes besteht, wenn seit der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr als 90 Tage vergangen sind und sie danach keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, oder
- 4.
- die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen."
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. SchAusnahmVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. SchAusnahmVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 2. SchAusnahmVÄndV Weitere Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz ...
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