Tools:
Update via:
Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (2. SchAusnahmVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
§ 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen."
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. SchAusnahmVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. SchAusnahmVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 2. SchAusnahmVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2022 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15278/a286377.htm