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Artikel 5 - Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (KUGSoWGG k.a.Abk.)

Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 1. April 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. März 2022.