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§ 1 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung (EU-FahrgRBusBGebV)
Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 (Nr. 11)
Geltung ab 26.03.2022; FNA: 202-5-6 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 26.03.2022; FNA: 202-5-6 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Gebührenerhebung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
Zitierungen von § 1 EU-FahrgRBusBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EU-FahrgRBusBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-FahrgRBusBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15282/a286402.htm