Eingangsformel - Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr (EU-FahrgRBusBGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 (Nr. 11); Geltung ab 26.03.2022

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

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des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, und

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des § 8 Nummer 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes, der durch Artikel 4 Absatz 131 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:



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