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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (15. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 FeV § 16, § 17, § 17a, § 18, § 21, § 48, § 75, § 76, Anlage 4a, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 11, mWv. 19. Januar 2022 Anlage 8e

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist."

b)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden."

2.
§ 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist."

3.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sachverständigen oder Prüfer" durch die Wörter „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr" ersetzt.

d)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist."

4.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden."

5.
In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218)" durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682)" ersetzt.

6.
In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Taxen" ein Komma und die Wörter „Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes" eingefügt.

7.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 werden die Wörter „§ 48 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 48 Absatz 9 Satz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 48 Absatz 8" durch die Angabe „§ 48 Absatz 7" ersetzt.

8.
Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt:

„21.
Muster der Anlage 5 und Muster der Anlage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen und Zeugnissen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 und die ärztliche beziehungsweise augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6)

Eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 und ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort."

9.
In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" durch die Wörter „in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198)" ersetzt.

10.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ob" die Wörter „Anzeichen für" und nach dem Wort „ausschließen" das Wort „können" eingefügt.

b)
Das Muster über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.

bb)
Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die" durch die Wörter „Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können und" ersetzt und nach dem Wort „geben" die Wörter „(letzteres ist durch die Fahrerlaubnisbehörde anhand der mitgeteilten Befunde und gegebenenfalls weiterer Informationen zu beurteilen)" eingefügt.

bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Konsultation anderer Ärzte" durch die Wörter „konsiliarische Erörterung mit anderen Ärzten" ersetzt.

c)
Teil II des Musters über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst:

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (BGBl. 2022 I S. 500)
".

11.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I und Teil II jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.

b)
In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1 und Teil 2 jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.

12.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden."

b)
Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst:

„2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme."

c)
In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5."

d)
In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter „und die Prüfungsfahrt (2.1.5)" durch ein Komma und die Wörter „die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.01.2022

12a.
In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile „1953 bis 1958" die Angabe „19. Januar 2022" durch die Angabe „19. Juli 2022" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Zeile „Andorra" werden folgende Zeilen eingefügt:

::
„Albanien 19)A1 20), A2, A, B 21), BE, C1, C1E,
C, CE, D1, D1E, D und DE
neinnein
Albanien 19)AMneinja".


 
b)
Nach der Zeile „Französisch-Polynesien" wird folgende Zeile eingefügt:

::
„Gibraltar 22)alleneinnein".


 
c)
Nach der Zeile „Jersey" werden folgende Zeilen eingefügt:

::
„Kosovo 23)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, D und DE 24)
neinnein
MoldauA1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D und DE
neinja".


 
d)
Nach der Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden" wird folgende Zeile eingefügt:

::
„Vereinigtes Königreich 22) alleneinnein".


 
e)
Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt:

„19)
Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

20)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.

21)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.

22)
Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.

23)
Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

24)
Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen."

14.
In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe „(§ 48 Absatz 1 oder 8)" durch die Angabe „(§ 48 Absatz 1 oder 7)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 15. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 15. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 5 FeV (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
...  Teil I (Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2031 - 2032) und Änderungen durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 18. März 2022 (BGBl. I S. 498 ) Teil II [image:2022/2022I0500.gif|Muster Bescheinigung über die ...
Anlage 6 FeV (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen (vom 01.06.2022)
... Nummer 2 die Wörter: „Nummer des Personalausweises: ..." gestrichen. *) Artikel 1 Nummer 11 V. v. 18. März 2022 (BGBl. I S. 498 ): a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 18 BALMG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 5 Nummer 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498 ) geändert worden ist, wird das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter ...