§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2022 (BAnz AT 23.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „§§ 21 und 22" durch die Wörter „§§ 21 bis 22 und 25" ersetzt und wird die Angabe „417" durch die Angabe „415" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 1a wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „18. April" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 2a wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „18. April" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „19. April" durch die Angabe „18. August" ersetzt.
- 5.
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3d eingefügt:
- 6.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2022
- 7.
- In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1
Artikel 1 4. KrhWwSVÄndV ... Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2022 (BAnz AT 29.03.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird wie folgt ...