Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung (ERP-WPG2022uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 (Nr. 12); Geltung ab 02.04.2022, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ERP-WPG 2022 mWv. 2. April 2022 ERP-WPG 2021 § 6

(gesamter Text siehe ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022)



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ERP-WPG2022uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG2022uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ERP-WPG2022uaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...