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Artikel 5 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung (ERP-WPG2022uaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2022.
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