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Artikel 5 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung (ERP-WPG2022uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 (Nr. 12); Geltung ab 02.04.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten



Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2022.