Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (VREVerVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1; Geltung ab 19.03.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 111 Absatz 5 Satz 6 und des § 111c Absatz 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 111 Absatz 5 Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) und § 111c Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 19. März 2022 VREVerVV § 1, § 2

Die Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1710), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni 2022" ersetzt.

2.
In § 2 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni 2022" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. März 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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