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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (3. DirektZahlDurchfVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. April 2022 DirektZahlDurchfV § 25, § 31

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."

2.
§ 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DirektZahlDurchfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Artikel 1 4. DirektZahlDurchfVÄndV
... vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2022 (BAnz AT 13.04.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird ...