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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin (ÄndSchnAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Beraten von Kunden,
- 7.
- Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 8.
- Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,
- 9.
- Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,
- 10.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 11.
- Ändern von Heimtextilien,
- 12.
- Ausführen von Bügelarbeiten,
- 13.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÄndSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄndSchnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ÄndSchnAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/153/a2045.htm