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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin (ÄndSchnAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-5 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Beraten von Kunden,

7.
Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

8.
Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,

9.
Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,

10.
Ausführen von Näharbeiten,

11.
Ändern von Heimtextilien,

12.
Ausführen von Bügelarbeiten,

13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÄndSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄndSchnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÄndSchnAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...