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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin (ÄndSchnAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-5 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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