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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin (ÄndSchnAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen, mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen von Änderungsarbeiten an einem oder mehreren gefütterten Großstücken mit Schlitzen und Knöpfen unter Berücksichtigung folgender Einzelarbeiten:
Änderung der Länge, Änderung der Ärmellänge vor der Hand, Änderung der Weite von Seitennähten, Austauschen eines aushakbaren Reißverschlusses sowie Durchführen der erforderlichen Bügelarbeiten.
Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Änderungen, Auftragsbearbeitung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Änderungen:
- a)
- Werk-, Hilfsstoffe und Zubehör sowie Materialeigenschaften,
- b)
- Näh- und Bügeltechniken,
- c)
- leistungs- und materialbezogene Berechnungen,
- d)
- Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- e)
- Qualitätssicherung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:
- a)
- Kundenberatung,
- b)
- Änderungsmöglichkeiten,
- c)
- Arbeitsplanung,
- d)
- Kalkulation und Abrechnung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Änderungen 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung 60 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Änderungen 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im praktischen Teil der Prüfung und
- 2.
- im schriftlichen Teil der Prüfung
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ÄndSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄndSchnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ÄndSchnAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/153/a2050.htm