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Artikel 2 - Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BMeldDigiVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. | für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Pass- versagungsgründe vorlie- gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Ab- satz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Per- sonalausweisgesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302." |
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „4, 7" ersetzt.
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