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Änderung § 2a HeizkZuschG vom 16.11.2022
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§ 2a HeizkZuschG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 2a HeizkZuschG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses |
(1) 1 Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. 2 Der Heizkostenzuschuss beträgt für 1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 Euro, 2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 540 Euro, 3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied 100 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkostenzuschuss 345 Euro. (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde. |
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