Tools:
Update via:
Änderung § 3 HeizkZuschG vom 16.11.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HeizkZuschGuaÄndG am 16. November 2022 und Änderungshistorie des HeizkZuschGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 HeizkZuschG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 3 HeizkZuschG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 3 Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. (2) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet. (3) 1 Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. 2 Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 3 Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. (2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet. (3) 1 Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. 2 Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15311/al169039-0.htm