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Änderung § 6 HeizkZuschG vom 16.11.2022
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§ 6 HeizkZuschG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 6 HeizkZuschG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz | |
(Text alte Fassung) (1) Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (2) Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden. |
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