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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV k.a.Abk.)
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.05.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 01.05.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen." - b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen."
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AbfallRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfallRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 AbfallRÄndV Inkrafttreten
... 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh und Nummer 18 tritt am 1. November 2023 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag ...
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