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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.05.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2022 AbfBeauftrV § 2

§ 2 Nummer 2 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen,".

2.
Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AbfallRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfallRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 AbfallRÄndV Inkrafttreten
... der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 5 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in ...