Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.05.2023, abweichend siehe Artikel 7
| |

Artikel 5 Änderung der Nachweisverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2022 NachwV § 24

§ 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Abfallentsorger, die Abfälle behandeln" werden die Wörter „und lagern" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird gestrichen.

c)
Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen Nummer 2 werden die Wörter „ihre Menge und" und der Satz 2 „Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." gestrichen.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AbfallRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfallRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 AbfallRÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. Artikel 3 Nummer 5 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in ...