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Änderung Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 01.05.2023
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 15.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 153 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung der Bioabfallverordnung | |
Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter 'landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten' gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie'. bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort 'die' das Wort 'Vorbehandlung,' eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: '2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),'. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort 'Bioabfälle' die Wörter 'hygienisierend oder biologisch stabilisierend' eingefügt. cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: '5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.' c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter 'in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus' durch die Wörter ', mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen' ersetzt. bb) In Nummer 3a werden die Wörter 'Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)' durch die Wörter 'Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)' ersetzt und werden nach den Wörtern 'in Verkehr zu bringen sind,' die Wörter 'mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind,' eingefügt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: '1a. Aufbereitung: eigenständig oder im Rahmen der Behandlung nach Nummer 2 oder 2a oder der Gemischherstellung durchgeführte mechanische Vorbehandlung, insbesondere Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren oder Konditionieren, von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter biologisch abbaubarer Materialien und mineralischer Stoffe;'. b) In Nummer 5 wird im letzten Teilsatz nach dem Wort 'gemeinsamen' das Wort 'Aufbereitung,' eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: '§ 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung (1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt werden kann, dass der Kontrollwert nicht überschritten wird. (2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit erforderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 durchzuführen. (3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht überschreiten, die 1. vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind, 2. vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur jeweils ersten Behandlung bestimmt sind und 3. vom Gemischhersteller für die Herstellung von Gemischen bestimmt sind. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere für verpackte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammiger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert nicht überschreiten darf. (4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung von in Absatz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür, dass 1. bei Bioabfällen und Materialien nach Absatz 3 Satz 4 der Fremdstoffanteil von 3 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, überschritten wird, können der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller unbeschadet einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 vom Anlieferer die Rücknahme der Bioabfälle und Materialien verlangen, 2. bei übernommenen Bioabfällen und Materialien der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller bei der Aufbereitung, vor der weiteren Behandlung und Gemischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung durchzuführen. Der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben übernommene verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und Materialien getrennt zu halten und vor einer Vermischung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung und Gemischherstellung eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchzuführen. Bei der Entfrachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffentfrachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen. (4a) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Absatz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle festlegen. (5) Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung überschritten wird, hat der Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die für die Anlage zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Wird der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, soll die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behebung der Mängel anordnen. Wird aufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in übernommenen Bioabfällen und Materialien der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, kann die zuständige Behörde die Annahme dieser Bioabfälle und Materialien untersagen. (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchführen zu lassen. Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.' 5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: '§ 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung (1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische so weit wie möglich unterschritten werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten. (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, Gemischherstellung und Aufbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbesondere eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben.' 6. § 4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurchgang von mehr als 1 Millimeter darf folgende Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten: 1. plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hundert und 2. sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe zusammen 0,4 vom Hundert.' 7. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter 'als Düngemittel' und die Wörter 'landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten' gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 'Satz 1 ist entsprechend für den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer von unbehandelten Bioabfällen anzuwenden, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind.' cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter 'Satz 1 gilt' durch die Wörter 'Die Sätze 1 und 2 gelten' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller' durch die Wörter 'Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten' ersetzt. | (Text neue Fassung) b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller' durch die Wörter 'Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten' ersetzt. |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: '(5) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.' 8. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: '(1a) Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen, oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfällen mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den enthaltenen Bioabfall beziehen. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann für besondere Anwendungszwecke im Einzelfall abweichende Aufbringungsmengen und Zeiträume zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbringungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Gemischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 2 nicht überschritten werden. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.' 9. In § 9 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter 'Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)' durch die Wörter 'Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)' ersetzt. 10. In § 9a Absatz 3 wird nach dem Wort 'Bioabfallbehandler' das Wort ', Aufbereiter' eingefügt. 11. In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort 'Schwermetallgehalte' das Wort ', Fremdstoffanteile' eingefügt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 durch die folgenden Sätze ersetzt: 'Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammelten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Aufbereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. Satz 1 gilt für den Aufbereiter entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die bei der Aufbereitung verwendeten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. Die Pflicht zur Dokumentation der Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufbereiter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfallbehandler im Fall der Sätze 4 bis 6.' b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.' c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 'b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,'. bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern '§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3' die Wörter 'oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5' eingefügt. d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter 'Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509)' durch die Wörter 'Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)' ersetzt. e) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern '§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3' die Wörter 'oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5' eingefügt. 13. § 12 wird wie folgt gefasst: '§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen (1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe, dass die unbehandelten oder behandelten Bioabfälle oder Gemische auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufgebracht werden. (2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Bewirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfallbehandler oder den Gemischhersteller, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. (3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaftliche Flächen.' 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt: '1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 2. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 3. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpackten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht vollständig getrennt hält oder eine Verpackungsentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,'. bb) Nummer 6 wird Nummer 4. cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort 'entgegen' die Wörter '§ 2a Absatz 4 Satz 5 oder' eingefügt. dd) Nummer 10 wird Nummer 5. ee) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort 'nach' die Wörter '§ 2a Absatz 6 Satz 1 oder' eingefügt und das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt. ff) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 6 bis 10. gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12. hh) In der neuen Nummer 11 werden nach den Wörtern '§ 6 Absatz 1 Satz 1' ein Komma und die Wörter 'Absatz 1a Satz 1' eingefügt. ii) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: '13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,'. jj) Die bisherigen Nummern 9 und 11 werden die Nummern 14 und 15. kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma durch das Wort 'oder' ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter '§ 3 Absatz 6 Satz 6' durch die Wörter '§ 2a Absatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 5' ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern '§ 4 Absatz 9 Satz 4' ein Komma und die Wörter 'auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,' eingefügt. cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe 'Satz 2' die Wörter 'oder § 11 Absatz 1 Satz 5 oder 6' eingefügt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter 'oder Satz 5, jeweils' durch ein Komma ersetzt. 15. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 'Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe'. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04)' wird wie folgt gefasst: 'Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04) | - Mulchfolien aus dem land- wirtschaftlichen und gärtne- rischen Anbau aus biologisch abbaubaren Kunststoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) Es dürfen nur Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Kunst- stoffen verwendet werden, die nach DIN EN 17033 (Ausgabe 2018-03) zertifiziert sind. Darü- ber hinaus muss die Zertifizie- rung den Nachweis enthalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Mulchfolien a) bei einer Folienstärke von bis zu 25 µm überwiegend aus nachwachsenden Rohstof- fen hergestellt sind und b) bei einer Folienstärke von mehr als 25 µm möglichst überwiegend, mindestens jedoch zu 10 %, aus nach- wachsenden Rohstoffen hergestellt sind; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden. Die Mulchfolien dürfen nur an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. Eine Zuführung getrennt erfasster Mulchfolien zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig. Die Materialien sind bei Ein- arbeitung in den Boden an der Anfallstelle nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersu- chungspflichten freigestellt.' bbb) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)' wird folgende Tabellenzeile eingefügt: 'Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 02 03) | - Futtermittelabfälle ohne Ver- packung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungs- mitteln tierischen Ursprungs) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für die in Spalte 2 genannten Abfälle nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Neben- produkte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompos- tierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Verwertung von Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteu- risierung gemäß § 2 Nummer 2 unterzogen wurden.' ccc) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04)' wird wie folgt gefasst: 'Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitamin- produktion - Futtermittelabfälle, ohne Ver- packung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Getreideabfälle - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Kokosfasern - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Melasserückstände - Ölsaatenrückstände - Pflanzliche Aminosäuren - Pflanzliche Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen - Rizinusschrot - Rückstände aus der Kartof- fel-, Mais- oder Reisstärke- herstellung - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide - Rückstände aus der Konser- venfabrikation - Rückstände von Gewürz- pflanzen und pflanzlichen Würzmitteln - Rückstände von Kartoffel- schälbetrieben - Spelze, Spelzen- und Getrei- destaub - Tabakerzeugnis-Fehlchargen, ohne Filter und Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Tabakstaub, -grus und -rippen - Verbrauchte Filter- und Auf- saugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserück- stände | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefe- extrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle und Rückstände aus der Konser- venfabrikation tierischer Her- kunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Mate- rialbestandteile nach § 1 Ab- satz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme der- jenigen tierischen Nebenpro- dukte, die als verpackte Bio- abfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostierungs- anlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind ge- eignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 an- fallen. Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zu- lässig. Rizinusschrot ist geeigneter Ab- fall gemäß Spalte 2, wenn er unbedenkliche Gehalte an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg Trockenmasse Rizinusschrot) aufweist. Rizinusschrot ist so mit Mitteln (Vergällung) zu behan- deln, dass eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) un- terbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen. Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freige- stellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermenta- tionsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbei- tung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakerzeugnis-Fehl- chargen, Tabakstaub, -grus und -rippen sowie Kieselgur.' ddd) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01)' wird wie folgt gefasst: 'Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) | - Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Teigabfälle | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- abfälle und Teigabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme der- jenigen tierischen Nebenpro- dukte, die als verpackte Bio- abfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostierungs- anlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.' eee) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04)' wird wie folgt gefasst: 'Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | - Biertreber - Hefe und hefeähnliche Rückstände - Hopfentreber - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Malztreber, Malzkeime, Malzstaub - Melasserückstände - Trester - Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserück- stände | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freige- stellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur.' fff) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Papier und Pappe (20 01 01)' wird aufgehoben. ggg) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)' wird wie folgt gefasst: 'Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) | - Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle - Inhalt von Fettabscheidern - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak- tionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind a) für biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, und b) für Lebensmittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Ver- wendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostie- rungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.' hhh) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Speiseöle und -fette (20 01 25)' wird wie folgt gefasst: 'Speiseöle und -fette (20 01 25) | - Speiseöle und -fette, ohne Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak- tionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese a) nicht als tierische Neben- produkte (Küchen- und Kan- tinenabfälle) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unter- liegen, oder b) nach § 1 Absatz 3 Num- mer 3a nicht als tierische Nebenprodukte (überlagerte Lebensmittel) der Verord- nung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Ne- benprodukte, die als ver- packte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, ein- schließlich einer Aufberei- tung, bestimmt sind. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behand- lung zulässig. Speiseöle und -fette pflanz- licher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.' iii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Kunststoffe (20 01 39)' wird aufgehoben. jjj) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01)' wird wie folgt gefasst: 'Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01) | - Getrennt gesammelte Bioabfälle6 | (Andere Siedlungsabfälle) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesam- melte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des Klein- gewerbes und sonstiger Ein- richtungen.' kkk) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Marktabfälle (20 03 02)' wird wie folgt gefasst: 'Marktabfälle (20 03 02) | - Futtermittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung - Lebensmittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung - Pflanzliche Marktabfälle, ohne Verpackung | (Andere Siedlungsabfälle) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterlie- gen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tieri- scher Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, ein- schließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.' bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 01 01)' werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter 'Nahrungsmittelabfälle' durch die Wörter 'Lebensmittel- und Futtermittelabfälle' und in Spalte 3 in Satz 3 die Wörter 'Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle' durch die Wörter 'Die Materialien' ersetzt. bbb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)' werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter 'Nahrungsmittelabfälle' durch die Wörter 'Lebensmittel- und Futtermittelabfälle' ersetzt. c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Tabelle wird in Spalte 2 in der Überschrift das Wort 'Zulässige' durch das Wort 'Geeignete' ersetzt. bb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Kalkschlammabfälle (03 03 09)' wird in Spalte 3 das Wort 'zulässiger' durch das Wort 'geeigneter' ersetzt. cc) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01)' wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort 'zulässiger' durch das Wort 'geeigneter', in Satz 2 das Wort 'zulässige' durch das Wort 'geeignete' und in Satz 3 das Wort 'zulässigen' durch das Wort 'geeigneten' ersetzt. dd) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12)' wird in Spalte 3 in Satz 1 und 2 jeweils das Wort 'zulässiger' durch das Wort 'geeigneter', in Satz 3 das Wort 'zulässige' durch das Wort 'geeignete' und in Satz 4 das Wort 'zulässigen' durch das Wort 'geeigneten' ersetzt. ee) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Abfälle a. n. g. (19 08 99)' wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort 'zulässiger' durch das Wort 'geeigneter' ersetzt. ff) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)' wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort 'zulässigen' durch das Wort 'geeigneten' ersetzt. gg) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)' wird folgende Tabellenzeile eingefügt: 'Sammel- und Transportmate- rialien aus der getrennten Bio- abfallsammlung (die Materialien sind jeweils der- jenigen Abfallbezeichnung zuzu- ordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist) | - Sammel- und Transportmate- rialien aus der getrennten Bio- abfallsammlung: • Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) • Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydropho- bierungsmitteln sowie mit ei- ner Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbau- barem Kunststoff • Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel | Sammel- und Transportmateria- lien aus der getrennten Bioabfall- sammlung sind nach Maßgabe der folgenden Sätze geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2 und dürfen nur zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Behandlung zugegeben werden: a) Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) darf in kleinen Mengen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn dies aus hygie- nischen oder praktischen Gründen bei der Sammlung der Bioabfälle zweckmäßig ist (z. B. bei sehr feuchten Bio- abfällen). Die Zugabe von be- schichtetem Papier, Hoch- glanzpapier (z. B. von Zeit- schriften, Illustrierten) und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig. b) Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydrophobie- rungsmitteln sowie mit einer Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbaubarem Kunststoff, dürfen zusammen mit den gesammelten Bioab- fällen der Kompostierung zu- gegeben werden. Zugesetzte Hydrophobierungsmittel dür- fen nur pflanzlicher oder tieri- scher Herkunft sein. Eine Wachsbeschichtung darf nur aus natürlichen, nicht-fossilen Wachsen bestehen. Eine Be- schichtung mit biologisch ab- baubaren Kunststoffen darf nur aus solchen bestehen, die nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunst- stoffe überwiegend aus nach- wachsenden Rohstoffen her- gestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maxi- mal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung er- bracht werden. c) Biologisch abbaubare Kunst- stoff-Sammelbeutel dürfen zu- sammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostie- rung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Aus- gabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Sam- melbeutel überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maxi- mal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung er- bracht werden.' hh) In der neuen Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 'Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung (die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)' wird in Spalte 3 Buchstabe c folgender Satz angefügt: 'Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zugegeben werden.' ii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 '(Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)' wird wie folgt geändert: aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst: 'Materialien gemäß Düngemittelverordnung7 (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)'. bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 jeweils das Wort 'zulässige' durch das Wort 'geeignete' ersetzt. jj) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 '- Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093' wird wie folgt geändert: aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst: 'Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)'. bbb) Die Spalte 3 wird wie folgt geändert: aaaa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: 'Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet.' bbbb) In Satz 2 wird das Wort 'zulässige' durch das Wort 'geeignete' ersetzt. kk) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 '- Nachwachsende Rohstoffe' wird wie folgt geändert: aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst: 'Nachwachsende Rohstoffe'. bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 das Wort 'zulässige' durch das Wort 'geeignete' ersetzt. ll) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 '- Bodenmaterialien' wird wie folgt geändert: aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst: 'Bodenmaterialien'. bbb) In Spalte 3 werden in Satz 1 das Wort 'zulässige' durch das Wort 'geeignete' und die Wörter 'Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung' durch die Wörter 'Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung8' ersetzt. d) Nach Nummer 3 werden die Fußnoten wie folgt geändert: aa) In der Fußnote 1 werden die Wörter 'Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)' durch die Wörter 'Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)' ersetzt. bb) In der Fußnote 6 wird das Wort 'erfasste' durch das Wort 'gesammelte' ersetzt. cc) Folgende Fußnote 8 wird angefügt: '8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.' 16. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort 'zu' die Angabe '§ 2a Absatz 7,' eingefügt. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird nach dem Wort 'unbehandelten' das Wort ', vorbehandelten' eingefügt. bb) Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Überschrift wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: 'Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zustand der Bioabfälle, in dem diese in der Aufbereitungs-, Behandlungs- und Gemischherstellungsanlage angeliefert oder nach der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiterverwendet werden.' bbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe 'Januar 2000' durch die Angabe 'Februar 2014' ersetzt. cc) In Nummer 1.2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe 'Februar 2007' durch die Angabe 'Januar 2008' ersetzt. dd) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1.3.1 wird in Satz 1 die Angabe 'Februar 2007' durch die Angabe 'Januar 2008' ersetzt. bbb) In Nummer 1.3.2 wird in Satz 1 die Angabe 'Februar 2000' durch die Angabe 'Januar 2012' ersetzt. ccc) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst: '1.3.3 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen, Fremdstoffen und Steinen 1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 Satz 1 und 2) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter und an Steinen > 10 Millimeter (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben. 1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 nach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.' ddd) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst: '1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse. Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt. Für die Bestimmung des Salzgehaltes wird die elektrische Leitfähigkeit gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, ermittelt. Nach Messung der elektrischen Leitfähigkeit wird der Salzgehalt im filtrierten Extrakt als Kaliumchlorid gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 berechnet. Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.' eee) In Nummer 1.3.5 wird in Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst: 'Schwermetall | Untersuchungsmethode(n) Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) Quecksilber | DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012) Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)'. c) Nach Nummer 4 werden die Fußnoten 1 bis 3 wie folgt gefasst: '1 Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, 6. Ergänzungslieferung 09/2021, Selbstverlag, Köln. 2 Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, berichtigte Ausgabe September 1998), - Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002), - Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar 2003), - Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe Januar 2003), - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, berichtigte Ausgabe April 2006). 3 Siehe insbesondere: - AQS - analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser, Abwasser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand 2016, oder online auf der Internetseite der LAWA: https://www.lawa.de/Publikationen-363-AQS-Merkblaetter.html, - Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, DIN 38402-60, Ausgabe Dezember 2013.' 17. In Anhang 4 wird der Lieferschein wie folgt geändert: a) Das rechte Feld in der ersten Tabellenzeile, das mit den Wörtern 'Lieferschein-Nr.' und 'Lieferschein-Datum' überschrieben ist, wird wie folgt gefasst: b) Das Feld in der vierten Tabellenzeile, das mit den Wörtern 'Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)' überschrieben ist, wird wie folgt gefasst: c) In dem Feld in der siebten Tabellenzeile mit den einleitenden Wörtern 'Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen' wird Buchstabe b wie folgt gefasst: 'b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,'. 18. Folgender Anhang 5 wird angefügt: 'Anhang 5 (zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile 'Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung', Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c) Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen 1. Allgemeine Angaben Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile 'Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung', Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig. 2. Grafische Darstellung 2.1 Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen) Vorderseite Rückseite 2.2 Abbildung Logo 'Keimling' 1) --- 1) Geschütztes Markenzeichen der European Bioplastics e. V., 10117 Berlin; im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als Bildmarke unter der Unionsmarke 018119620/Unionsmarke 018029133 eingetragen. 3. Textliche Beschreibungen 3.1 Referenzmaße 3.1.1 Sammelbeutel Die Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz unten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen Höhe: 400 mm, Gesamte Breite: 420 mm. 3.1.2 Logo 'Keimling' Die Referenzmaße des Logos 'Keimling' nach der Abbildung in Nummer 2.2 für den Sammelbeutel (Nummer 2.1 und 3.1.1) betragen Höhe: 25 mm, Breite: 25 mm. Die Breite des Logos 'Keimling' ohne das Symbol für das eingetragene Markenzeichen (Symbol Registered Trademark - ®) beträgt 22 mm. Das '®'-Symbol ist mit 2 mm Durchmesser in der oberen rechten Ecke des Logos 'Keimling' oberhalb des rechten Keimlingblattes so zu platzieren, dass die Referenzmaße gemäß Satz 1 eingehalten werden. 3.2 Vorgaben für Farben und Aufdruck 3.2.1 Grundfarbe des Sammelbeutels Die Grundfarbe des Sammelbeutels ist Weißgrün, ähnlich RAL 6019, mit einer milchigen Transparenz. Die vorgenannte Grundfarbe ergibt sich durch Wiedereinsatz von Produktionsresten (Verschnitt) aus der Herstellung der bedruckten Sammelbeutel. Eine Einfärbung des Kunststoffmaterials ist nicht zulässig. 3.2.2 Farbe der Aufdrucke Für die Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 ist ausschließlich die Farbe Grün, ähnlich RAL 6002, zu verwenden. 3.2.3 Aufdruck und Anordnung des Logos, der Felder und Texte Aufdruck, Anordnung und Platzierung des Logos 'Keimling', der Textfelder, des Freifeldes und der Texte sind nach den folgenden Vorgaben auszuführen. Abweichungen sind nur nach den Vorgaben gemäß Nummer 4 zulässig. Aufdruck Logo 'Keimling' Sammelbeutel jeglicher Größe sind über die gesamte Fläche der Vorder- und Rückseite einschließlich der Tragegriffe, mit Ausnahme der Textfelder und des Freifeldes, mit dem Logo 'Keimling' nach Nummer 2.2 zu bedrucken. Bei Sammelbeuteln mit den Referenzmaßen nach Nummer 3.1.1 ist das Logo 'Keimling' mit den Referenzmaßen gemäß Nummer 3.1.2 horizontal im Abstand von jeweils 25 mm und vertikal mit einem Zeilenabstand von jeweils 25 mm in zeilenweise versetzter Anordnung zu drucken. Bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels gelten für den Aufdruck des Logos 'Keimling' die Vorgaben nach Nummer 4.1. Aufdruck Textfeld Hinweise Konformität mit BioAbfV und Zulässigkeit der Verwendung Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 70 mm Höhe und 170 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 Punkt (pt) einzufügen. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 45 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Hinweisen zur Konformität mit der BioAbfV und zur Zulässigkeit der Verwendung zu beschriften: 'Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompostierbar zertifiziert nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig ist.' Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 16 pt und 1,2-fachem Zeilenabstand zu drucken. Der zweite Satz ist in einer neuen Zeile beginnend und mit einem Zeilenabstand von zusätzlich 12 pt zur letzten Zeile des vorangehenden Satzes zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen. Aufdruck Freifeld Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Freifeld mit den Maßen 60 mm Höhe und 150 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen. Das Freifeld ist vertikal im Abstand von 165 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Freifeld kann mit individuellen Logos, Symbolen und Texten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers der Sammelbeutel mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit beschriftet werden. Aufdruck Textfeld Verbraucherhinweise für den Sammelbeutel Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 30 mm Höhe und 180 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe auf einen dreizeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Verbraucherhinweise ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 50 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit Verbraucherhinweisen des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und Lagerung, sowie im letzten Satz mit dem Hinweis zur Eigenkompostierung zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Verbraucherhinweise des Sammelbeutel-Herstellers und/oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers): '[Text Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, z. B. zur Verwendung, Lagerung] Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet.' Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 13 pt und 1,3-fachem Zeilenabstand zu drucken. Jeder Satz ist in einer neuen Zeile beginnend zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen. Aufdruck Textfeld Zertifizierungsangaben Auf der Rückseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 32 mm Höhe und 200 mm Breite (Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe auf einen vierzeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Herstellers ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 40 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Angaben zur Zertifizierung des Sammelbeutels zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Herstellers): '[Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Zertifizierungsnummer, Zertifizierungszeichen] zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [Angabe der zugrundeliegenden DIN EN] und nach den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile 'Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung', Spalte 3, Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV'. Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial und Schriftgrad 13 pt zu drucken. Die erste Zeile mit den Zertifizierungsangaben ist mit 1,2-fachem Zeilenabstand und der nachfolgende Text in einer neuen Zeile beginnend mit einfachem Zeilenabstand zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen. 4. Zulässige Abweichungen 4.1 Aufdruck des Logos 'Keimling' bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels Sammelbeutel können von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 abweichende Maße und ein abweichendes Höhen- und Seitenverhältnis aufweisen. Bei Abweichungen der Größe des Sammelbeutels von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 und gleichbleibendem Höhen- und Seitenverhältnis ist die Größe der Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 für jede Abweichungsstufe von 10 Prozent im gleichen Verhältnis zur abweichenden Größe des Sammelbeutels anzupassen. Bei großen Sammelbeuteln darf das Logo 'Keimling' die Maximalmaße von 50 mm Höhe und 50 mm Breite einschließlich des Symbols für das eingetragene Markenzeichen entsprechend Nummer 3.1.2 Satz 2 nicht überschreiten. Bei Abweichung nur des Höhenmaßes oder nur des Breitenmaßes des Sammelbeutels vom Referenzmaß in Nummer 3.1.1 sind die Aufdrucke gemäß Nummer 3.2.3 vorzunehmen und ist das Logo 'Keimling' mit angepasster Zeilenanzahl entsprechend der geänderten Höhe oder mit angepasster vertikaler Reihenanzahl entsprechend der geänderten Breite des Sammelbeutels aufzudrucken. 4.2 Drucktechnisch bedingte Abweichungen Die Platzierung der Textfelder und des Freifelds darf beim Aufdruck auf der Vorderseite und der Rückseite drucktechnisch bedingt von den Maßangaben nach Nummer 3.2.3 vertikal und horizontal an jeder Seite der Felder um maximal 10 mm abweichen. Eine Änderung der Maße der Textfelder und des Freifeldes, der Rahmenstärke oder der Formatierung der Beschriftungstexte ist nicht zulässig.' Ende abweichendes Inkrafttreten |
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