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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gassicherungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2022 GasSV § 1, § 1a (neu), § 2, § 4, § 5, § 7

Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „erzeugen, beziehen" ein Komma und das Wort „transportieren" eingefügt.

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a

(1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient.

(2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Nummer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die Endverbraucher sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen (Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform auf dieser zu registrieren. Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind industrielle und gewerbliche Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde.

(3) Plattformteilnehmer sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform die für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Unternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen Kontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Änderungen zu aktualisieren. Der Marktgebietsverantwortliche übermittelt die Daten der bei ihm registrierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen an die Plattform.

(4) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten, die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu den Netzkonten erforderlich sind, anhand der Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen. Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren.

(5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisverantwortliche und Endverbraucher Angebote für die Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den für die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen abgeben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch diesen beauftragter Dritter diese Angebote annehmen.

(6) Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnotfalllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsgesetzes sind Bilanzkreisverantwortliche, Endverbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Gasverteilernetzen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Unternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifikationsparameter, auf der Plattform anzugeben. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesicherungsgesetz notwendigen Informationen über die Plattform abfragen. Bilanzkreisverantwortliche, Endverbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Gasverteilernetzen sollen diese Informationen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend aktualisieren."

3.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „1975" gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,

2.
entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt."

5.
In § 5 wird die Angabe „1975" gestrichen.

6.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „des § 2 Abs. 2" durch die Wörter „der §§ 1a und 2 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe „1975" gestrichen.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EnSiGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 EnSiGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung
... Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...