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Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (2. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebührenerhebung(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
§ 2 Auslagenerhebung
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben." - 2.
- Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Laufende | Nummer Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset- zes für Windenergieanlagen auf See | 5.119,00 |
2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde | |
2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 |
2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 |
2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 |
2.4 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99 |
3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes | 16.702,00 |
4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset- zes | 4.099,00 |
5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie- auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonsti- ge-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,62". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Mai 2022.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Robert Habeck
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15319/index.htm